Das Erbrecht unterscheidet sich von Land zu Land. Nicht in allen Staaten dieser Welt gibt es die Pflichtteilsregelung. Sie setzt fest, dass beispielsweise der Ehepartner und die direkten Abkömmlinge – eigene und adoptierte Kinder, Enkelkinder, Urenkel – pflichtteilsberechtigt sind. Sie erhalten vom Erbe daher auch einen Teil, sollten sie im Testament explizit enterbt worden sein. Gleiches kann für die Eltern zählen, sofern es keine direkten Abkömmlinge des Erblassers gibt.
Achtung bei Patchworkfamilien
Das Erbrecht macht einen Unterschied zwischen einer sozialen Familie und der rechtlichen Familie. Das kann unangenehme Überraschungen bergen, wenn nicht Vorsorge nach den eigenen Wünschen getroffen wird. Ein Beispiel: Familie Müller besteht aus Mutter und Vater sowie drei Kindern. Ein Kind stammt aus der ersten Ehe von der Mutter und das zweite aus der ersten Ehe von dem Vater. Das dritte Kind stammt von dem Ehepaar. Sollte jetzt der Vater bei einem Autounfall ums Leben kommen und kein Testament haben, erben seine Ehefrau und das mit ihr gemeinsame Kind sowie sein Kind aus erster Ehe. Das Kind aus der ersten Ehe der Ehefrau erbt nicht, sofern es der Vater nicht vorher adoptiert hat. Stiefkindern sind damit im Falle einer Erbschaft den eigenen Kindern nicht gleichgestellt. Hätte der Vater noch uneheliche Kinder, wären diese jedoch gleichgestellt. Gerade bei Patchworkfamilien kann es daher ratsam sein, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.
Kaum ein Weg führt am Pflichtteil vorbei
Hätte der Vater aus unserem Beispiel ein Testament gemacht und in diesem sein Kind aus erster Ehe enterbt, könnte dieses einen Pflichtteil beanspruchen. Dafür muss es selbst aktiv werden. Wenn es keinen Anspruch darauf erhebt, erhält es keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beläuft sich auf 50 % des regulären Erbteils. Es ist stets ein Geldanspruch, was sich als schwierig erweisen kann, sobald das Erbe viel Sachvermögen wie Immobilien beinhaltet.
Muss der Pflichtteil gezahlt werden? Diese Frage stellen sich einige Erben und auch Personen, die ein Testament aufsetzen. Die Antwort darauf lautet: Ja, in der Regel schon. Es existieren nur wenige Ausnahmen von diesem Gesetz. Sollte der Pflichtteilsberechtigte im Gefängnis sitzen oder den Erblasser misshandelt haben, kann der Pflichtteilsanspruch nichtig werden. Eine andere Möglichkeit ist, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil schon zu Lebzeiten auszuzahlen. Dann muss jedoch ein notarieller Pflichtteilsverzicht aufgesetzt und unterschrieben werden. Gibt es diesen, müssen die Erben zumeist keinen Pflichtteil mehr zahlen.
Pflichtteil auszahlen: oft ist ein Immobilienverkauf unerlässlich
Die im Testament fixierten Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten sein Erbe in geldlichen Mitteln auszahlen. Gehört zum Erbe beispielsweise ein Haus, erhält der Pflichtteilsberechtigte keinen Anteil an dem Haus. Stattdessen steht ihm der finanzielle Wert für diesen Teil des Erbes zu. Das kann dazu führen, dass die anderen Erben die Immobilie verkaufen müssen. Hierfür sollten sie stets einen erfahrenen Immobilienmakler heranziehen, der zu bestmöglichen Preis das Objekt verkauft. Zudem dient er als objektiver Berater, an den sich alle Erben wenden können. Das fördert das Vertrauen der Erben untereinander und verhindert, dass der eine dem anderen zweifelhafte Machenschaften unterstellt.
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